Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, „wenn 1. sicherge – stellt ist, dass die sich aus §5 und einer auf Grund des §7 erlassenen Rechtsverord – nung ergebenden Pflichten erfullt werden und 2. andere offentlich-rechtliche Vor – schriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der An – lage nicht entgegenstehen“ (§6 Abs.1 BImSchG).
Abb. 8.80 gibt einen Uberblick uber Themenbereiche, die bei der diesbezuglichen Prufung von Genehmigungsantragen fur Windkraftanlagen eine Rolle spielen. Die dafur zustandigen Fachbehorden mussen in jedem Einzelfall die Auswirkungen der beantragten WKA bewerten und hierzu abschliefiend Stellung nehmen. Dabei kon – nen bestimmte Aspekte je nach konkreter Fallkonstellation dem Vorhaben entge – genstehen, sodass der Antrag abzulehnen ist; sie konnen jedoch auch bedeutungs – los sein oder es kann ihnen durch Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid Rechnung getragen werden. Auf einige Themenbereiche aus Abb. 8.80 soll im Fol – genden etwas naher eingegangen werden.